Mit der Novelle des Strafprozessgesetzes soll die EU-Opferschutzrichtlinie vollständig umgesetzt werden. Der Entwurf sieht sowohl Verbesserungen der Stellung von Kindern und Jugendlichen im Strafverfahren, als auch die Konkretisierung des Opferbegriffs vor. Kinder und Jugendliche werden nunmehr von Gesetzes wegen ausdrücklich als besonders schutzwürdig anerkannt.
Dennoch zeigen sich in einigen Bereichen noch Verbesserungspotentiale, die von den Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs in einer bundeseinheitlichen Stellungnahme aufgezeigt werden:
Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Konfrontation mit Gewalt für Kinder und Jugendliche mit massiven Belastungen bzw. Traumatisierungen verbunden ist. Kinder, die Gewalt in der Familie miterleben, ohne davon selbst unmittelbar betroffen zu sein, etwa wenn ein Elternteil misshandelt oder verletzt wird, gelten dennoch weiterhin nicht als „Opfer“ im Sinne des Strafrechtes und erhalten damit auch nicht jene Rechte, die Opfern zukommen, insbesondere haben sie kein Recht auf Prozessbegleitung. Diese Einschränkung entspricht nicht der EU-Opferschutzrichtlinie.
Auch in den Bereichen kontradiktorische Einvernahme, Informationsrechte und Sanktionen für die Nicht-Einhaltung der Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer sind immer noch Defizite zu erkennen. Die Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opfern wird nicht spezialisierten Experten überantwortet, sondern schlichtweg offen gelassen, wie diese Schutzbedürftigkeit beurteilt werden soll.
Es werden daher zusammengefasst Ansätze sichtbar, die Stellung von Opfern in Strafverfahren zu verbessern, wesentliche Bereiche bedürfen aber weiterhin dringend einer Weiterentwicklung.
Der Gesetzesentwurf ist im November 2015 im Nationalrat eingelangt und befindet sich weiterhin in der Begutachtung. Es bleibt abzuwarten, ob die von den Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs formulierten Anregungen und Forderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.
Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs vom 14.12.2015 zum Entwurf des Strafprozessänderungsgesetzes 2015 – Nichtumsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie in wesentlichen Bereichen