Tragende Prinzipien der Kinderrechtskonvention sind die Art. 3, 16, 36 UN-KRK, und zwar Vorrang des Kindeswohls, Schutz der Privatsphäre und Schutz vor sonstiger Ausbeutung. Diese Berücksichtigung des Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips wurde aus Sicht der österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften zumindest in Teilen in dem vorliegenden Entwurf nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Typische Anwendungsfälle für das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (§ 1 Abs. 1 Z. 2 FAGG) sind E-Games/ Spiele-Apps oder Ähnliches, die es heutzutage auch schon speziell für Kinder gibt und mit „gratis“ beworben werden, jedoch mitunter als Gegenleistung Daten sammeln.
Stellungnahme vom 20.01.2022 der Kijas Österreich zum Entwurf des Bundesgesetzes zum MoRUG