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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Alkohol / Tabak / Suchtmittel

  • Ab 16 Jahren darfst du in der Öffentlichkeit Alkohol trinken. Unter 16 Jahren ist der Erwerb, Besitz und Konsum verboten. Ab 16 Jahren ist es laut Jugendgesetz erlaubt, leichtere alkoholische Getränke zu trinken, z.B. Bier und Wein. Ab deinem 18. Geburtstag ist es legitim, auch Getränke mit gebranntem Alkohol, wie etwa Schnaps und spirituosenhaltige Mixgetränke (insbesondere „Alkopops“) zu trinken.
  • Rauchen darfst du in der Öffentlichkeit ab 18 Jahren. Unter 18 Jahren ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabakwaren verboten. Hierzu zählen neben Zigaretten auch Shishas, Zigarillos, Zigarren und Pfeifen.
  • Andere Rausch- und Suchtmittel, die rauschähnliche und/oder bewusstseinsverändernde Zustände herbeiführen, darfst du bis zum 18. Geburtstag (Volljährigkeit) nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.
  • Das Verkaufen, Verschenken und Weitergeben von Tabakwaren oder alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche, die diese nicht konsumieren dürfen, ist verboten.


Ausgehen / Ausweispflicht

Alleine ausgehen darfst du, wenn es deine Eltern erlauben

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: von 05:00 bis 23:00 Uhr,
  • vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 05:00 bis 01:00 Uhr,
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: unbegrenzt.

Mit einer von deinen Eltern bestimmten Aufsichtsperson darfst du unbeschränkt weggehen.


Ausweispflicht

In Österreich besteht für österreichische StaatsbürgerInnen keine Ausweispflicht. Wenn du aber am Abend ausgehst oder Alkohol und Zigaretten kaufen willst, solltest du einen Ausweis haben, um dein Alter nachweisen zu können. Dein Alter nachweisen kannst du am besten mit einem "amtlichen Lichtbildausweis", also

  • ReisepassAbbildung eines Österreichischen Reisepasses

 

  • PersonalausweisAbbildung Personalausweis

 

  • IdentitätsausweisAbbildung Identitätsausweis

 

  • FührerscheinAbbildung Führerschein

 

  • edu.card (der elektronische Schülerausweis)Abbildung educard (elektronischer Schülerausweis)

Vorsicht! Zum Beispiel den Schülerausweis zu fälschen, um ein höheres Alter vorzutäuschen, kann für junge Menschen (ab 14) bis zu sechs Monate Haft bedeuten.


Glücksspiel / Wetten

Spielcasinos, Wettbüros oder Räume, in denen Glückspielautomaten stehen, dürfen überhaupt bis 18 nicht betreten werden.


Jugendgefährdende Medien

  • Musik, Zeitschriften, Bücher, Fotos, Gegenstände oder Dienstleistungen (wie z.B. Hotlines), Veranstaltungen, Filme auf DVDs oder andere Datenträger dürfen dann nicht an Jugendliche unter 18 weitergegeben, oder ihnen gezeigt oder zugänglich gemacht werden, wenn sie pornografische, sehr gewalttätige oder diskriminierende Inhalte (z.B. wegen Hautfarbe, Behinderung, sexueller Orientierung) haben.
  • Junge Menschen unter 18 dürfen solche Medien und Gegenstände (z.B. Softguns) auch nicht kaufen, besitzen oder benützen.
  • Geschäfte, die solche Sachen oder Dienste anbieten, müssen Jugendliche davor schützen (z.B. durch Zugangsbeschränkungen). Bei Verkauf, Weitergabe oder Vorzeigen müssen Erwachsene auf diese Altersgrenze achten.
  • Allgemein ist es verboten jungen Menschen Gegenstände, Veranstaltungen etc. zugänglich zu machen, wenn die persönliche Entwicklung der jungen Menschen gefährdet werden kann.

 

Aufsichtsperson   

  • Begleitpersonen sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder über 18-Jährige, denen sie die Aufsicht über junge Menschen übertragen haben, und Personen, die im Rahmen von Jugendorganisationen junge Menschen beaufsichtigen. Eine Begleitperson kann auch mehrere junge Menschen beaufsichtigen.
  • Wichtig: Begleitpersonen müssen gegenüber PolizistInnen ihre Identität nachweisen (z.B. mit dem Führerschein oder einem anderen Lichtbildausweis).
  • Eltern (Erziehungsberechtigte) und Begleitpersonen kön-nen die Ausgehzeiten zusätzlich einschränken.

 

Strafen

Wenn du Jugendschutzbestimmungen missachtest,

  • kannst du verwarnt werden,
  • kannst du gemeinsam mit deinen Eltern zu einem Gespräch beim Jugendamt vorgeladen werden,
  • kannst du ab 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 200 bestraft werden (wenn du zweimal die Vorladung zum Jugendamt ignorierst).

Außerdem können auch deine Eltern oder eine Begleitperson eine Strafe bis 700 €, UnternehmerInnen oder VeranstalterInnen eine Strafe bis zu 8.000,- € bekommen.
Dinge, die für dich nach dem Jugendschutzgesetz verboten sind, wie z.B. Tabakwaren, Alkohol, Drogen oder andere Suchtmittel etc., dürfen dir abgenommen werden. Du bekommst sie auch nicht mehr zurück und kannst keinen Ersatz dafür fordern.

 

Kinderrechte in Coronazeiten

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