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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Straße & Verkehr

Alkoholkontrolle

Alkotests – wann? Alkotests können bei einer Verkehrskontrolle immer durchgeführt werden, auch wenn kein Verdacht besteht.

Alkotests – wo? Alkotests mit Vortestgerät (schnell) oder Alkomat (Wartezeit 15 Min) dürfen überall durchgeführt werden (Straße, zu Hause).
Aber: Auf die Dienststelle mitkommen, um einen Test zu machen, musst du nur bei Verdacht (zB bei Fahne).

Der Amtsarzt oder Polizeiarzt darf bei der Polizeikontrolle eine Untersuchung durchführen (zB eine Linie entlanggehen, Pupillenreaktion, …).

Eine Blutabnahme musst du zulassen, wenn der Alkotest nicht durchgeführt werden kann, weil der Grund dafür in deiner Person liegt (zB wegen Asthma), aber nicht wenn zB der Alkomat kaputt ist.

Wenn du Test oder Blutabnahme verweigerst, musst du mit Führerscheinentzug und Strafe rechnen. Eine Weigerung lohnt sich also nicht!   

 

Drogentest

Harntests durch die Polizei sind im Gesetz nicht vorgesehen.

Ein Speicheltest (Schnelltest) kann bei Verdacht im Zuge von Verkehrskontrollen durchgeführt werden.

Genauso kann eine ärztliche Untersuchung verlangt werden, wenn ein Verdacht auf Beeinträchtigung besteht und/oder wenn der Speicheltest verweigert wird.

Eine Blutabnahme kann in der Folge verlangt werden, wenn der Arzt eine Beeinträchtigung feststellt.

Weigerst du dich, erfolgt Führerscheinentzug und die Strafe fällt heftiger aus.

Folgen, wenn du erwischt wirst:

  • Strafe,
  • Führerscheinentzug,
  • ärztliche Untersuchung, ob du eine gesundheitsbezogene Maßnahme brauchst,
  • verkehrspsychologische Untersuchung.

Aber: Wenn du nicht als Fahrzeuglenker, sondern zB als Fußgänger oder Beifahrer mit Suchtgift erwischt wirst, kann dir nicht in jedem Fall der Führerschein entzogen werden. Lass dich beraten!

Verkehrskontrolle

Die Polizei darf:

  • deinen Führerschein und die Zulassung überprüfen;
  • das Fahrzeug auf seine Verkehrssicherheit überprüfen (zB Kontrolle von Bremsen, Schutzjacke, Pannendreieck, Verbandskasten) Achtung: Verbandskästen haben ein Ablaufdatum;
  • Alkoholtests und Drogentests durchführen.

Die Polizei darf nicht:

  • das Fahrzeug ohne begründeten Verdacht durchsuchen;
  • ärztliche Tests durchführen;
  • Körperflüssigkeiten von dir verlangen.

 

Strafzettel („Organmandat")

Einen Strafzettel bekommst du für eine Verwaltungsübertretung (zB wenn du über eine Sperrlinie fährst) direkt von einem Polizisten oder per Erlagschein (zB beim Falschparken).

Wenn du nicht sofort bezahlen kannst oder willst, bekommst du eine Anzeige (=Strafverfügung) zugeschickt. Aber Achtung: Die Strafe könnte dann auch höher ausfallen.

Den Erlagschein musst du innerhalb von 2 Wochen einzahlen.
Beachte: Beim Electronic Banking musst du die Identifikationsnummer eingeben, sonst gilt die Strafe als nicht bezahlt. Wenn du nicht zahlst, weil du die Frist versäumst oder den Erlagschein verloren hast, bekommst du eine Strafverfügung zugeschickt. Aber Achtung: Die Strafe könnte dann auch höher ausfallen.

Wenn du findest, dass die Strafe nicht gerecht ist, besteht die Möglichkeit, dass du den Strafzettel oder den Erlagschein nicht bezahlst. Dann wird dir eine Strafverfügung zugeschickt. Gegen diese kannst du Einspruch erheben. Aber Achtung: Die Strafe könnte dann auch höher ausfallen.

Tipp: Wenn das Vergehen nicht so gravierend war, könntest du versuchen, Reue zu zeigen und den Polizisten zu überreden, ob nicht eine Ermahnung ausreichen würde.

 

Anonymverfügung

Eine Anonymverfügung, zB eine Radarstrafe, wird dem Zulassungsbesitzer zugeschickt. Sie muss innerhalb von 4 Wochen bezahlt werden.

Wenn du findest, dass die Strafe nicht gerecht ist, besteht die Möglichkeit, dass du nicht bezahlst. Dann wird ein Strafverfahren eingeleitet und du kannst im Verfahren Beweise zu deiner Entlastung vorlegen. Aber Achtung: Die Strafe könnte dann auch höher ausfallen.

Beachte: Wenn die Polizei nachfragt, wer dein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit gelenkt hat, musst du genau Auskunft geben können, sonst machst du dich strafbar.

 

Strafverfügung 

Eine Strafverfügung bekommst du mit RSa-Brief aufgrund einer Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung (zB Schwarzfahren, Falschparken, Lärmbelästigung oder Übertretungen des Jugendschutzgesetzes).

Wenn du dich gegen die Strafverfügung wehren willst, kannst du innerhalb von 2 Wochen Einspruch erheben. Der Einspruch sollte gute Argumente, Beweise und muss die Bezeichnung der Strafverfügung enthalten! Aber Achtung: Es können Verfahrenskosten anfallen.

Über den Einspruch wird mit Straferkenntnis entschieden, gegen das man noch einmal Beschwerde einlegen kann. Aber Achtung: Es können zusätzliche Verfahrenskosten anfallen.


Auto

L17: Mit 15 ½ Jahren kannst du die Ausbildung beginnen und nach der Ausbildung die Theorieprüfung machen.
Achtung: die Prüfung gilt nur 18 Monate. Innerhalb der Frist musst du die begleitete praktische Ausbildung (3000 km) und die praktische Prüfung machen! Den Führerschein erhältst du mit 17 Jahren nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung. Der L17 gilt 2 Jahre und zumindest bis zum 20. Geburtstag als Probeführerschein mit einer Promillegrenze von 0,1‰. Machst du deinen FS nach dem 1.7.17 gelten mindestens 3 Jahre Probezeit und mindestens bis zum 21. Geburtstag.

Klasse B mit 18: Start der Ausbildung 6 Monate vor dem 18. Geburtstag. Die Lenkerberechtigung erhältst du mit 18 Jahren nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung (als Probeführerschein bis zu 2 Jahre nach Ausstellungsdatum). Die Promillegrenze von 0,1‰ gilt ebenfalls bis zum 20. Geburtstag. Für Führerscheine nach dem 1.7.17 gelten 3 Jahre Probezeit.


Moped (Führerscheinklasse AM)

Einen Mopedführerschein
für Fahrzeuge mit max. 45 km/h gibt es ab 19.1.2013. Du kannst deinen alten Mopedausweis umtauschen in einen Mopedführerschein, musst aber nicht. Aber Achtung: Mopedausweise gelten nur mehr in Österreich. Willst du mit dem Moped ins Ausland fahren, musst du einen Mopedführerschein haben.

Voraussetzungen für den Mopedführerschein:

  • ab 15,
  • Theoriekurse und Mopedprüfung,
  • Praxiskurse auf dem Übungsplatz und auf der Straße,
  • Einwilligung eines Erziehungsberechtigten, wenn du noch nicht 16 bist.

Promillegrenze: 0,1‰ bis zum 20. Lebensjahr.

„Auffrisierte“ Mopeds: Für ein Moped, das schneller als 45 km/h fährt, brauchst du einen Motorrad-Führerschein.
Wenn du nur einen Mopedführerschein hast und mit einem höheren Tempo als 45 km/h erwischt wirst, kann es ein, dass du einige hundert Euro Strafe bezahlen musst und für einige Monate deine Kennzeichentafel verlierst.

Mit dem Führerschein L17 darfst du eine Moped ohne Mopedführerschein lenken.

 

Motorrad

Einen Führerschein der Klasse A1 für Motorräder mit maximal 125 cm3 Hubraum und maximal 15 kw kannst du ab dem 16. Geburtstag erhalten.
 
Einen Führerschein der Klasse A2 für Motorräder mit maximal 35 kw kannst du ab dem 18. Geburtstag erhalten.

Einen Führerschein der Klasse A für alle Motorräder kannst du ab dem 24. Geburtstag erhalten oder nach 2 Jahren A2.

 

Traktor

Mit einem Führerschein der Klasse F kannst du ab dem 16. Geburtstag mit einem Traktor auf der Straße fahren. Voraussetzung dafür sind der Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und die Erfüllung von gewissen geforderten Auflagen. Die Promillegrenze von 0,1‰ während der Probezeit während der Probezeit gilt auch hier.

 

Führerscheinentzug

Auf jeden Fall verlierst du deinen Führerschein oder Mopedausweis zB bei:

  • Überschreitung des Tempolimits im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h,
  • Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes von unter 0,2 Se-kunden
  • Alkoholisierung oder Drogenkonsum.

Achtung: der Führerschein kann dir auch entzogen werden, wenn du zB alkoholisiert mit dem Fahrrad unterwegs warst.

Der Führerschein kann dir aber auch entzogen werden zB

  • bei Überschreitung des Tempolimits,
  • wenn du unter gefährlichen Verhältnissen risikoreich oder rücksichtslos fährst (zB bei Eisglätte),
  • wenn du sehr müde oder besonders aufgeregt bist,
  • wenn du den Alkotest verweigerst
  • usw.

Eine Nachschulung musst du zB machen

  • bei einem schweren Verstoß während der Probezeit (zB Vorrangverletzung, Fahrerflucht, Fahren gegen die Einbahn, Überholen unter gefährlichen Umständen etc),
  • bei Alkoholisierung (0,1-Promille-Grenze),
  • wenn du im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h zu schnell unterwegs bist.

Achtung: bei Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.

Eine amtsärztliche und eventuell sogar verkehrspsychologische Untersuchung kann angeordnet werden (va bei Alkoholisierung oder Drogenkonsum oder auch nach mehrmaligem Durchfallen bei der Führerscheinprüfung). Die verkehrspsychologische Untersuchung dauert 3-4 Stunden und besteht aus verschiedenen Tests zB zum Reaktionsvermögen sowie einem Gespräch mit einem Verkehrspsychologen.

 

Fahren ohne Führerschein

Wenn du ohne Führerschein unterwegs bist, kann eine Strafe von einigen hundert Euro bis zu über €2000 auf dich zukommen. Wenn du das zweite Mal erwischt wirst, ist sogar eine Freiheitsstrafe möglich.

Wenn du dich gerade auf die Führerscheinprüfung vorbereitest, kann es sein, dass du eine bestimmte Zeit lang für die Führerscheinausbildung und die Prüfung gesperrt wirst.

Achtung: Wenn du einen Unfall baust, kann die Versicherung das ausbezahlte Geld, zB für Schäden an anderen Autos und Schmerzengeld für verletzte Personen, von dir zurückfordern.


 

Kinderrechte in Österreich

zu den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften
Kinder unterschiedlicher Herkunft halten mit den Händen die Erdkugel© Wiseman
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