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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Jugendschutz

In Österreich gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Jugendschutzgesetz! Auf dieser Seite findest du einen Überblick über die einzelnen Bestimmungen in den Bundesländern. Für einige Bereiche, wie z. B. ab wann du rauchen & Alkohol trinken darfst, gelten in allen Bundesländern die gleichen Regeln, bei anderen gibt es aber Unterschiede. Deshalb ist es wichtig, dass du dich vor jedem Ausflug in ein anderes (Bundes-)Land über die dort geltenden Jugendschutzbestimmungen informierst.

Alkohol / Tabak / Suchtmittel

  • Ab 16 darfst du Alkohol trinken, wenn es kein hochprozentiger Alkohol ist. Du darfst Wein und Bier und auch Alkoholika in Form von Paste oder Pulver konsumieren. Unter 16 ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol verboten. Auch wenn du schon offenkundig betrunken bist, darf an dich kein Alkohol mehr ausgeschenkt werden.
  • Gebrannte alkoholische Getränke darfst du erst ab 18 konsumieren. Dazu gehören z.B. Schnaps, Vodka, Likör, aber auch Mixgetränke mit gebranntem Alkohol wie z.B. Alkopops.
  • Rauchen darfst du ab 18. Unter 18 ist der Erwerb, Besitz und Konsum verboten.
  • Wasserpfeifentabak, Tabakersatz, Zusatzstoffe für Wasserpfeifen und E-Zigaretten dürfen von Jugendlichen unter 18 nicht gekauft oder konsumiert werden.
  • Das Verkaufen oder (gratis) Weitergeben von Alkohol oder Tabak an Jugendliche, die diese nicht konsumieren dürfen, ist ebenfalls verboten. Geschäfte und Lokale müssen dein Alter überprüfen.
  • Suchtmittel-Ersatzstoffe sind drogenähnliche Stoffe, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen (z.B. „Schnüffelkleber“, Schmerzmittel, Energydrinks). Sie sind für Jugendliche dann verboten, wenn sie zum Aufputschen oder Betäuben verwendet werden.

 

Ausgehen / Ausweispflicht

Alleine ausgehen darfst du, wenn es deine Eltern erlauben

  • bis zu deinem vollendeten 12. Lebensjahr: 05:00 bis 21:00 Uhr
  • vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: von 05:00 bis 23:00 Uhr
  • vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 05:00 bis 01:00 Uhr
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: unbegrenzt.

Mit einer Aufsichtsperson darfst du unbeschränkt ausgehen.

Ausweispflicht
In Österreich besteht für österreichische StaatsbürgerInnen keine Ausweispflicht. Wenn du aber am Abend ausgehst oder Alkohol und Zigaretten kaufen willst, musst du einen Ausweis dabeihaben, um dein Alter nachweisen zu können. Das kannst du mit jedem "amtlichen Lichtbildausweis" oder einem nach dem Jugendschutzgesetz anerkannten Ausweis, also

  •  Reisepass,
  •  Personalausweis,
  •  Identitätsausweis,
  •  Führerschein,
  •  edu.card (elektronischer Schülerausweis) oder
  •  S-Pass (Salzburger Jugendkarte,  Lehrlingskarte oder App für Jugendliche zwischen 12 und 26 Jahren).

Achtung: Einen Ausweis zu fälschen, um ein höheres Alter vorzutäuschen, ist strafbar (bis zu sechs Monate Haft). 


Glücksspiel / Wetten

  • Glücksspiele und Geschicklichkeitsspiele um Geld sind unter 18 verboten.
  • Räume, in denen solche Spiele angeboten werden, z.B. Sportwettbüros, dürfen unter 18 nicht betreten werden.
  • Lotto und Toto, Brief- und Rubbellose werden erst an Jugendliche ab 16 verkauft.
  • Spielautomaten dürfen erst von Jugendlichen ab 16 bedient werden. Aber: Musikautomaten, Miniaturrennbahnen, Flipper und ähnliche Automaten sind auch unter 16 erlaubt.
  • Gewinnspiele und Preisausschreiben sind erlaubt, weil kein Geld eingesetzt werden muss. An 0900-Nummern gebundene Gewinnspiele sind überhaupt nicht erlaubt.

 
Übernachten / Reisen / Autostoppen 

Übernachten
Ab 16 darfst du ohne Aufsichtsperson alleine in Jugendherbergen, Hotels, Gaststätten oder auf Campingplätzen übernachten. Wenn du zwischen 14 und 16 Jahre alt bist, darfst du z.B. aus beruflichen Gründen ("auf Montage") oder auf Ausflügen alleine übernachten.

Autostoppen ist in Salzburg erlaubt. Autostoppen kann gefährlich sein! Du solltest auf keinen Fall alleine autostoppen!

Reisen
Willst du in ein anderes Bundesland oder ins Ausland reisen, musst du dich an die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen halten. Für Reisen in EU-Länder brauchst du zumindest einen Personalausweis, ansonsten einen Reisepass.


Jugendgefährdende Medien

  • Musik, Zeitschriften, Bücher, Fotos, Spielsachen oder Dienstleistungen (wie z.B. Hotlines) dürfen dann nicht an Jugendliche unter 18 weitergegeben oder gezeigt werden, wenn sie sexuelle, sehr gewalttätige oder diskriminierende Darstellungen beinhalten (zB wegen Hautfarbe oder Behinderung), UND dadurch die Entwicklung der Kinder/Jugendlichen gefährdet werden kann.Kinder und Jugendliche unter 18 dürfen solche Medien auch nicht kaufen, besitzen oder benützen.
  • Geschäfte, die solche Waren oder Dienste anbieten, müssen Jugendliche davor schützen (z.B. durch Zugangsbeschränkungen).
  • Filme auf DVDs oder anderen Datenträgern oder in Kinos müssen mit einer Altersangabe versehen sein. Bei Verkauf, Weitergabe oder Vorführen müssen Erwachsene auf diese Altersgrenze achten. Kinder und Jugendliche unter der angegebenen Altersgrenze dürfen solche Medien auch nicht kaufen, besitzen oder benützen.

 

Aufsichtsperson

Eine Aufsichtsperson ist z.B. deine Mutter, dein Vater oder eine Person ab 18 Jahren, die von deinen Eltern gebeten wurde, dich zu beaufsichtigen, um dich zB beim Ausgehen zu begleiten. 

 

Strafen

  • Wenn du Jugendschutzbestimmungen missachtest, kannst du ab dem 14. Lebensjahr mit einer Geldstrafe bis zu € 220,- bestraft werden. Außerdem können auch deine Eltern oder Geschäfte und Lokale eine Geldstrafe bis zu € 14.600,-, oder sogar eine Freiheitsstrafe bekommen.
  • Dinge, die für dich nach dem Jugendschutzgesetz verboten sind, wie z.B. Tabakwaren, Alkohol, Drogen und andere Suchtmittel oder Feuerwerkskörper, dürfen dir abgenommen werden. Du bekommst sie auch nicht mehr zurück und kannst keinen Ersatz dafür fordern.


Alkohol / Tabak / Suchtmittel

  • Ab 16 darfst du Alkohol trinken, wenn es kein hochprozentiger Alkohol ist. Du darfst vor allem Wein und Bier, aber auch andere Alkoholika wie z.B. in Form von Paste oder Pulver konsumieren. Unter 16 ist der Erwerb, Besitz und Konsum verboten. Auch wenn du schon offenkundig betrunken bist, darf an dich kein Alkohol mehr ausgeschenkt werden.
  • Gebrannte alkoholische Getränke darfst du erst ab 18 konsumieren. Dazu gehören z.B. Schnaps, Vodka, Likör, aber auch Mixgetränke mit gebranntem Alkohol, wie z.B. Alkopops.
  • Rauchen darfst du ab 18. Unter 18 ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak verboten. Außerdem verboten ist der Erwerb und Konsum von Wasserpfeifen, E-Shishas und E-Zigaretten.
  • Das Verkaufen oder (gratis) Weitergeben von Alkohol oder Tabak an Jugendliche, die diese nicht konsumieren dürfen, ist ebenfalls verboten. Geschäfte und Lokale müssen dein Alter überprüfen.  
  • Suchtmittel-Ersatzstoffe sind drogenähnliche Stoffe, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen (z.B. „Schnüffelkleber“). Sie sind für Jugendliche dann verboten, wenn sie z.B. zum Aufputschen, Stimulieren oder Betäuben verwendet werden.  

 

Ausgehen / Ausweispflicht

Alleine ausgehen darfst du, wenn es deine Eltern erlauben

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: von 05:00 bis 22:00 Uhr,
  • vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 05:00 bis 24:00 Uhr,
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: unbegrenzt.

Mit einer Aufsichtsperson darfst du unbeschränkt ausgehen.


Ausweispflicht
In Österreich besteht für österreichische StaatsbürgerInnen keine Ausweispflicht. Wenn du aber am Abend ausgehst oder Alkohol und Zigaretten kaufen willst, musst du einen Ausweis haben, um dein Altern nachweisen zu können. Dein Alter nachweisen kannst du mit jedem "amtlichen Lichtbildausweis", also

  •  Reisepass,
  •  Personalausweis;
  •  Identitätsausweis oder
  •  Führerschein.
  • Aber auch mit der speziellen Jugendkarte kannst du in Oberösterreich dein Alter nachweisen: 4You Card.

    Die 4youCard ist die Jugendkarte des Landes OÖ. und kann von Jugendlichen im

    Alter von 12 bis 26 Jahren, welche in Oberösterreich leben oder eine Lehre

    absolvieren, kostenlos beantragt werden.

    Mehr Infos unter www.4youcard.at.

 

Glücksspiel / Wetten

  • Glücksspiele und Geschicklichkeitsspiele um Geld: Die Ausspielung von Geld oder Geldeswert mit Glücksspielautomaten oder mit Spielapparaten ist unter 18 Jahren verboten.
  • Wetten: Der Abschluss sowie die Vermittlung von Wetten und die Teilnahme an der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden sind unter 18 Jahren verboten.
  • Der Aufenthalt in Räumen, in dene überwiegend solche Glücksspiele und Wetten angeboten werden, z.B.: Sportwettbüros ist unter 18 Jahren verboten.
  • Geschicklichkeitsspiele und Unterhaltungsgeräte: Die Benutzung von Spielapparaten (z.B. Fahrsimulatoren) oder Unter-haltungsgeräten (z.B. Billardtische, Fußballtische), die überwiegend von der Geschicklichkeit abhängen, sind erlaubt.
  • Lotto und Toto, Brief- und Rubbellose werden erst an Jugendliche ab 16 verkauft.
  • Gewinnspiele und Preisausschreiben sind erlaubt, weil kein Geld eingesetzt werden muss.

 

Übernachten / Autostoppen / Reisen

Übernachten

Bis zu deinem 18. Geburtstag bestimmen deine Eltern darüber, wo du dich aufhalten und wo du übernachten kannst. Wenn du ohne Aufsichtsperson alleine in Jugendherbergen, Hotel, Gaststätten etc. oder auf Campingplätzen übernachten willst, brauchst du dazu die Zustimmung deiner Eltern. Eine schriftliche Einverständniserklärung deiner Eltern wäre von Vorteil.

 

Autostoppen ist in Oberösterreich auf Autobahnen und Schnellstraßen verboten. Auf Autobahn-Parkplätzen, Raststationen und im niederrangigen Straßennetz ist das Autostoppen an übersichtlichen Stellen erlaubt. Autostoppen kann gefährlich sein! Du solltest auf keinen Fall alleine autostoppen!

Reisen
Willst du in ein anderes Bundesland oder ins Ausland reisen, musst du dich an die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen halten. Für Reisen in EU-Länder brauchst du zumindest einen Personalausweis, ansonsten einen Reisepass UND auf jeden Fall die Zustimmung deiner Eltern, wenn du noch nicht 18 Jahre alt bist. Am sichersten reist du, wenn du unter 18 Jahre eine schriftliche Einverständniserklärung deiner Eltern mitnimmst. Vollmachtsformulare für allein reisende Kinder zum Download gibt es z.B. unter www.oeamtc.at.

 

Jugendgefährdende Medien

  • Musik, Zeitschriften, Bücher, Fotos, Spielsachen oder Dienstleistungen (wie z.B. Hotlines) dürfen dann nicht an Jugendliche unter 18 weitergegeben oder gezeigt werden, wenn sie sexuelle, sehr gewalttätige oder diskriminierende Inhalte (z.B. wegen Hautfarbe oder Behinderung) haben, UND dadurch die Entwicklung der Kinder oder Jugendlichen gefährdet werden kann. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen solche Medien auch nicht kaufen, besitzen oder benützen.
  • Geschäfte, die solche Sachen oder Dienste anbieten, müssen Jugendliche davor schützen (z.B. durch Zugangsbeschränkungen).
  • Filme auf DVDs oder anderen Datenträgern oder in Kinos müssen mit einer Altersangabe versehen sein. Bei Verkauf, Weitergabe oder Vorzeigen müssen Erwachsene auf diese Altersgrenze achten. Kinder und Jugendliche unter der angegebenen Altersgrenze dürfen solche Medien auch nicht kaufen, besitzen oder benützen.

 

Aufsichtsperson

Eine Aufsichtsperson ist z.B. deine Mutter, dein Vater oder eine Person ab 18 Jahren, die von deinen Eltern gebeten wurde, dich zu beaufsichtigen um dich z.B. beim Ausgehen zu begleiten.


Strafen

  • Wenn du Jugendschutzbestimmungen missachtest, kannst du ab dem 14. Lebensjahr mit einer Geldstrafe bis zu € 300,- bestraft werden oder zu sozialen Leistungen verpflichtet werden. Außerdem können auch deine Eltern oder Geschäfte und Lokale eine Strafe bis zu € 7.000,- oder sogar eine Freiheitsstrafe bekommen.
  • Dinge, die für dich nach dem Jugendschutzgesetz verboten sind, wie z.B. Tabakwaren, E-Shishas, Alkohol, Drogen oder andere Suchtmittel, Feuerwerkskörper, etc. dürfen dir abgenommen werden. Du bekommst sie auch nicht mehr zurück und kannst keinen Ersatz dafür fordern.

 

Der Zutritt und Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornografische Darbietungen ausgeführt werden, wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros ist unter 18-Jährigen generell (also auch gemeinsam mit einer Aufsichtsperson) verboten.

Der Aufenthalt in Spielhallen ist Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verboten.

 

Ausweispflicht

Grundsätzlich besteht in Österreich keine Ausweispflicht. Aber werden junge Menschen bei einem Verhalten angetroffen, das ihnen aufgrund des NÖ Jugendgesetzes erst ab einem bestimmten Alter erlaubt ist, müssen sie im Zweifelsfall ihr Alter befugten Personen (z.B. SupermarktkassiererIn) ausweisen.

Dazu dienen folgende amtliche Lichtbildausweise:

Österreichischer Reisepass,

Personalausweis,

Identitätsausweis,

Führerschein,

und speziell in Niederösterreich die NÖ-Jugendkarte 1424 (nähere Informationen zur NÖ Jugendkarte unter https://www.jugendinfo-noe.at/jugendkarte).

 

Alkohol / Tabak / Suchtmittel

  • Alkohol: Unter 16 Jahren ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol verboten. Ab 16 Jahren ist es erlaubt, leichtere alkoholische Getränke zu trinken, z.B. Bier und Wein. Ab deinem 18. Geburtstag ist es legitim, auch Getränke mit gebranntem Alkohol, wie etwa Schnaps und spirituosenhaltige Mixgetränke (insbesondere „Alkopops“) zu trinken. An Jugendliche unter 16 und offenkundig Betrunkene darf generell kein Alkohol ausgeschenkt werden.
  • Rauchen: Der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabakwaren sind für junge Menschen unter 18 verboten.
  • Suchtmittel, psychotrope Stoffe: In Österreich gelten Suchtgifte und psychotrope Stoffe (Wirkstoffe, die die menschliche Psyche beeinflussen) als Suchtmittel. Suchtmittel dürfen grundsätzlich nicht erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft werden. Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtmitteln ist für Privatpersonen verboten.
  • Das NÖ Jugendgesetz sieht darüber hinaus vor, dass Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen, von jungen Menschen nicht besessen, verwendet oder eingenommen werden dürfen.

Ausgehen / Ausweispflicht

Alleine ausgehen (das Gesetz sagt dazu, sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten und öffentliche Veranstaltungen besuchen) dürfen Jugendliche mit Erlaubnis der Eltern

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: von 05:00 bis 23:00 Uhr,
  • vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 05:00 bis 01:00 Uhr,
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: unbegrenzt.

Deine Eltern können diese Zeiten aber einschränken.

Allgemein zugängliche Orte und öffentliche Plätze sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z.B. Vereinslokale, Buschenschanken.

Gemeinsam mit einer Aufsichtsperson, mit der die Eltern einverstanden sind und von der diese wissen, dürfen Kin-der/Jugendliche grundsätzlich zeitlich unbeschränkt ausgehen.

Der Aufenthalt in Nachtlokalen, Wettbüros, Branntweinschenken, Bordellen ist unter 18-Jährigen generell (also auch gemeinsam mit einer Aufsichtsperson) verboten.Der Aufenthalt in Spielhallen ist Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verboten.

 

Ausweispflicht

Grundsätzlich besteht in Österreich keine Ausweispflicht. Für den Erwerb von Alkohol/Tabakwaren und beim Ausgehen am Abend wird jedoch ein Ausweis benötigt um das Alter nachzuweisen. Dazu dienen folgende amtliche Lichtbildausweise:

  • Der österreichische Reisepass,
  • ein Personalausweis,
  • ein Identitätsausweis,
  • ein Führerschein,
  • und speziell in Niederösterreich die NÖ-Jugendkarte 1424 (nähere Informationen zur NÖ Jugendkarte unter https://www.jugendinfo-noe.at/jugendkarte).


Glücksspiel / Wetten 

  • Glücksspiele und Wetten um Geld sind unter 18 verboten.

    Das heißt, der Kauf von Sportwettprodukten und die Teilnahme am Online-Glücksspiel sind erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zulässig. Auch der Besuch einer Spielbank (z.B. Wettbüros, Casinos) ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Glücksspielautomaten, die sich in Automatensalons befinden (sog. „Kleines Glücksspiel“) dürfen ebenfalls erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr benützt werden.

  • Lotto, Toto, Brief- und Rubbellose verkaufen Trafiken erst ab 16.
  • Spielapparate und Spielhallen

    Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten.

  • Gewinnspiele und Preisausschreiben

    Eine Teilnahme an Gewinnspielen und Preisausschreiben ist für Jugendliche unter 14 Jahren grundsätzlich nicht erlaubt. Allgemeine Aussagen zur Teilnahme können allerdings nicht getroffen werden, da auch relevant ist, was es zu gewinnen gibt, da auch weitere jugendschutzrechtliche Bestimmungen zum Tragen kommen können (Ein Beispiel: Ist der Gewinn eine Karte für einen Kinofilm ab 16 Jahren, so sind Jugendliche unter 16 Jahren vom Gewinnspiel ausgeschlossen).


Autostoppen / Reisen


Autostoppen
Das Autostoppen auf Autobahnen und Schnellstraßen ist österreichweit verboten.

Reisen
Bei Reisen in ein anderes Bundesland bzw. ins Ausland müssen die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden. Für Reisen in EU-Länder ist ein Personalausweis erforderlich.

Bei Reisen außerhalb der EU benötigt man einen Reisepass.

 Zustimmung der Eltern ist immer erforderlich / Verantwortung der Eltern.

Jugendgefährdende Medien

  • Medium = Musik, Zeitschriften, Bücher, Fotos, Spielsachen oder Dienstleistungen (wie z.B. Hotlines) und Datenträger.
  • Erwerb, Besitz, Konsum und Weitergabe von Medien sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von/an unter 18-Jährige ist verboten, wenn diese kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität zeigen oder Gewaltdarstellungen verherrlichen. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminieren oder die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten und dadurch die Entwicklung der Kinder/ Jugendlichen gefährdet werden kann.
  • Unternehmer und Veranstalter, die solche Medien oder Dienste anbieten, haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
  • Filme auf DVDs, anderen Datenträgern oder in Kinos: Videofilme und DVDs unterliegen ebenfalls den Jugendschutzbestimmungen des Bundeslandes, allerdings gibt es keine österreichische Jugendschutz-Kennzeichnung. Empfehlenswert ist allerdings die Einhaltung der Kennzeichnung der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK), welche sich auf allen Videofilmen und DVDs, welche in Österreich verkauft werden, findet.
    Für Computer- und Videospiele gilt gleiches wie für DVDs und Videofilme. Hier ist insbesondere günstig, die Empfehlungen der PEGI (Pan European Game Information) zu beachten. Diese findet sich auf der Verpackung.
    Für öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen sieht das NÖ Jugendgesetz vor, dass junge Menschen diese dann besuchen dürfen, wenn sie das Mindestalter erreicht haben, für das die Vorführungen zugelassen wurden. Für Kinobesuche sind also die Altersbeschränkungen der Filme zu beachten. Für andere Medien gelten die gleichen Bestimmungen wie unter Punkt 2.

 

Aufsichtsperson

Aufsichtspersonen sind in erster Linie die Eltern, aber auch Großeltern und Pflegeeltern. Die Aufsichtspflicht kann auch übertragen werden (z.B. an Verwandte oder Bekannte).

 

Strafen 

Jugendliche handeln gegen das NÖ Jugendgesetz, wenn sie

  • länger ausbleiben als erlaubt;
  • Lokale oder Vorführungen besuchen, für die sie noch nicht alt genug sind (gesetzliche Verbote);
  • unter 18 Jahren jugendgefährdende Medien, Datenträger oder Gegenstände verwenden, besitzen oder erwerben;
  • unter 16 Jahren Tabakwaren/Alkohol konsumieren, besitzen oder erwerben;
  • sonstige Rausch- oder Suchtmittel konsumieren oder besitzen.

Bei Verstößen kann die zuständige Behörde junge Menschen

  • ermahnen und/oder
  • zu einem Belehrungsgespräch schicken und/oder
  • zur Erbringung von sozialer Leistung verpflichten und/oder
  • eine Geldstrafe von bis zu € 200,- festlegen.

Es gibt keine Freiheitsstrafe für junge Menschen (Hilfe statt Strafe Grundsatz).

 

 

Alkohol / Tabak / Suchtmittel

  • Ab deinem 16. Geburtstag darfst du Alkohol trinken, wenn es kein hochprozentiger Alkohol ist, wie Spirituosen, Schnaps oder Mixgetränke. Bier und Wein sind zwar erlaubt, jedoch sollte dein Alkoholgehalt unter 0,5 Promille sein. Sieht dich ein/e KellnerIn offensichtlich betrunken, darf er/sie dir keinen Alkohol mehr ausschenken. Bist du noch unter 16 Jahren, dann darfst du Alkohol weder erwerben, noch besitzen oder konsumieren.
  • Gebrannte alkoholische Getränke darfst du erst ab 18 konsumieren. Ein gebranntes alkoholisches Getränk ist z.B. Schnaps, Vodka oder Likör. Mixgetränke, also z.B. Alkopops, sind auch verboten, da sie gebrannten Alkohol enthalten.
  • Rauchen ist ab 18 erlaubt. Rauchen unter 18 Jahren ist verboten. Bis dahin darfst du Zigaretten auch nicht erwerben oder besitzen.
  • Snus: Der Konsum von Snus ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verboten.
  • Das Verkaufen oder (gratis) Weitergeben von Alkohol oder Tabak an Kinder und Jugendliche, die dies nicht konsumieren dürfen, ist verboten. Die Geschäfte und Lokale (auch Tankstellenshops) sind ebenfalls dazu verpflichtet, dein Alter zu überprüfen.


Ausgehen & Ausweispflicht

Ausgehzeiten
Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebe-trieben, Buschenschanken oder Vereinslokalen und der Besuch öffentlicher Veranstaltungen ist (außer aus triftigen Gründen)

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: von 05:00 bis 23:00 Uhr,
  • vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 05:00 bis 01:00 Uhr,
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: unbegrenzt.


Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Besuch von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokalen und -bars, Wettbüros und Wettcafés verboten.

 

Ausweispflicht

Du solltest immer einen Lichtbildausweis dabei haben. Vor allem, wenn du etwas machst, das erst ab einem bestimmten Alter erlaubt ist, musst du jederzeit dein Alter nachweisen können. Dein Alter musst du mit einem „amtlichen Lichtbildausweis“ oder einem nach dem Jugendschutzgesetz anerkannten Ausweis nachweisen können. Dazu zählen

  • der österreichische Reisepass,
  • ein Personalausweis,
  • ein Identitätsausweis,
  • ein Führerschein,
  • ein Moped-Führerschein,
  • die Kärntner Jugendkarte (gilt nur in Kärnten).

 
Glücksspiel / Wetten

  • Glücksspiele: Kinder dürfen sich nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson in Spielhallen aufhalten. Bis zum 14. Geburtstag gilt das auch für die Benützung von Spielautomaten. Glückspiele, bei denen um Geld gespielt wird, zB Poker oder Black Jack, sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten.
  • Casino: Ein Casino darf erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr betreten werden.
  • Lotto und Toto, Brieflose & Rubbellose: dürfen erst an Jugendliche ab dem 16. Geburtstag verkauft werden.
  • Gewinnspiele: Gewinnspiele und Preisausschreiben sind erlaubt, wenn kein Geld eingesetzt werden muss.


Autostoppen / Reisen 

  • Autostoppen ist für Kinder nur in begründeten Notfällen erlaubt. Beachte: Autostoppen kann gefährlich sein!
  • Reisen: Wenn du in ein anderes Bundesland oder außerhalb von Österreich reist, musst du dich an die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen halten. Vergiss auch nicht, einen Reisepass oder einen Personalausweis mitzunehmen, damit du dich ausweisen kannst.

 

Jugendgefährdende Medien

  • Magazine, Musik, Bücher, Fotos, Spiele oder Dienstleistungen (Hotlines) sind unter 18 Jahren verboten, wenn sie Gewalt verherrlichen, Menschen diskriminieren oder pornografisches Material beinhalten.Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien auch nicht kaufen oder besitzen. Geschäfte, die solch ein Produkt verkaufen, müssen darauf hinweisen, z.B. durch entsprechende Altersfreigabekennzeichnung, räumliche Abgrenzung oder Aufschriften (PEGI, USK).
  • Filme ob zu Hause oder im Kino, müssen mit einer Altersangabe gekennzeichnet sein. Bei Verkauf, Weitergabe oder Vorzeigen müssen Erwachsene darauf achten, dass dies eingehalten wird. Kinder und Jugendliche unter der angegebenen Altersgrenze dürfen diese Medien auch nicht kaufen, besitzen oder ansehen. Ab dem 12. Lebensjahr darfst du alleine Filmvorführungen besuchen. Wichtig: Die Filme müssen für dein Alter passen.

 

Aufsichtsperson

Eine Aufsichtsperson ist ein Erziehungsberechtigter (z.B. deine Eltern) oder ein anderer Erwachsener (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr), dem die Erziehungsberechtigen die Aufsicht für eine bestimmte Zeit übertragen haben. Kinder und Jugendliche, die unerlaubt unterwegs sind, können bestraft werden.


Strafen

Die Missachtung des Jugendschutzgesetzes hat Folgen:

  • Erwachsene müssen mit Geldstrafen von € 2.000,- bis zu € 20.000,- rechnen.
  • Jugendliche
    • …bekommen eine Unterweisung über das Jugendschutzgesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde oder
    • …müssen unentgeltliche Sozialstunden (bis zu 100 Stunden) erbringen. Die Zustimmung des Jugendlichen und des gesetzlichen Vertreters ist dafür notwendig!
    • oder
    • …müssen auch mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- rechnen, im Wiederholungsfall bis zu € 1.000,-.

Was ist für dich laut Jugendschutzgesetz verboten?
Tabak, Alkohol, Drogen, andere Suchtmittel, etc. sind für dich unter den jeweiligen geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen verboten. Dies alles kann dir abgenommen werden und du bekommst es auch nicht wieder zurück.

Alkohol / Tabak / Suchtmittel

  • Ab 16 Jahren darfst du in der Öffentlichkeit Alkohol trinken. Unter 16 Jahren ist der Erwerb, Besitz und Konsum verboten. Ab 16 Jahren ist es laut Jugendgesetz erlaubt, leichtere alkoholische Getränke zu trinken, z.B. Bier und Wein. Ab deinem 18. Geburtstag ist es legitim, auch Getränke mit gebranntem Alkohol, wie etwa Schnaps und spirituosenhaltige Mixgetränke (insbesondere „Alkopops“) zu trinken.
  • Rauchen darfst du in der Öffentlichkeit ab 18 Jahren. Unter 18 Jahren ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabakwaren verboten. Hierzu zählen neben Zigaretten auch Shishas, Zigarillos, Zigarren und Pfeifen.
  • Andere Rausch- und Suchtmittel, die rauschähnliche und/oder bewusstseinsverändernde Zustände herbeiführen, darfst du bis zum 18. Geburtstag (Volljährigkeit) nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.
  • Das Verkaufen, Verschenken und Weitergeben von Tabakwaren oder alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche, die diese nicht konsumieren dürfen, ist verboten.


Ausgehen / Ausweispflicht

Alleine ausgehen darfst du, wenn es deine Eltern erlauben

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: von 05:00 bis 23:00 Uhr,
  • vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 05:00 bis 01:00 Uhr,
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: unbegrenzt.

Mit einer von deinen Eltern bestimmten Aufsichtsperson darfst du unbeschränkt weggehen.


Ausweispflicht

In Österreich besteht für österreichische StaatsbürgerInnen keine Ausweispflicht. Wenn du aber am Abend ausgehst oder Alkohol und Zigaretten kaufen willst, solltest du einen Ausweis haben, um dein Alter nachweisen zu können. Dein Alter nachweisen kannst du am besten mit einem "amtlichen Lichtbildausweis", also

  • ReisepassAbbildung eines Österreichischen Reisepasses

 

  • PersonalausweisAbbildung Personalausweis

 

  • IdentitätsausweisAbbildung Identitätsausweis

 

  • FührerscheinAbbildung Führerschein

 

  • edu.card (der elektronische Schülerausweis)Abbildung educard (elektronischer Schülerausweis)

Vorsicht! Zum Beispiel den Schülerausweis zu fälschen, um ein höheres Alter vorzutäuschen, kann für junge Menschen (ab 14) bis zu sechs Monate Haft bedeuten.


Glücksspiel / Wetten

Spielcasinos, Wettbüros oder Räume, in denen Glückspielautomaten stehen, dürfen überhaupt bis 18 nicht betreten werden.


Jugendgefährdende Medien

  • Musik, Zeitschriften, Bücher, Fotos, Gegenstände oder Dienstleistungen (wie z.B. Hotlines), Veranstaltungen, Filme auf DVDs oder andere Datenträger dürfen dann nicht an Jugendliche unter 18 weitergegeben, oder ihnen gezeigt oder zugänglich gemacht werden, wenn sie pornografische, sehr gewalttätige oder diskriminierende Inhalte (z.B. wegen Hautfarbe, Behinderung, sexueller Orientierung) haben.
  • Junge Menschen unter 18 dürfen solche Medien und Gegenstände (z.B. Softguns) auch nicht kaufen, besitzen oder benützen.
  • Geschäfte, die solche Sachen oder Dienste anbieten, müssen Jugendliche davor schützen (z.B. durch Zugangsbeschränkungen). Bei Verkauf, Weitergabe oder Vorzeigen müssen Erwachsene auf diese Altersgrenze achten.
  • Allgemein ist es verboten jungen Menschen Gegenstände, Veranstaltungen etc. zugänglich zu machen, wenn die persönliche Entwicklung der jungen Menschen gefährdet werden kann.

 

Aufsichtsperson   

  • Begleitpersonen sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder über 18-Jährige, denen sie die Aufsicht über junge Menschen übertragen haben, und Personen, die im Rahmen von Jugendorganisationen junge Menschen beaufsichtigen. Eine Begleitperson kann auch mehrere junge Menschen beaufsichtigen.
  • Wichtig: Begleitpersonen müssen gegenüber PolizistInnen ihre Identität nachweisen (z.B. mit dem Führerschein oder einem anderen Lichtbildausweis).
  • Eltern (Erziehungsberechtigte) und Begleitpersonen kön-nen die Ausgehzeiten zusätzlich einschränken.

 

Strafen

Wenn du Jugendschutzbestimmungen missachtest,

  • kannst du verwarnt werden,
  • kannst du gemeinsam mit deinen Eltern zu einem Gespräch beim Jugendamt vorgeladen werden,
  • kannst du ab 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 200 bestraft werden (wenn du zweimal die Vorladung zum Jugendamt ignorierst).

Außerdem können auch deine Eltern oder eine Begleitperson eine Strafe bis 700 €, UnternehmerInnen oder VeranstalterInnen eine Strafe bis zu 8.000,- € bekommen.
Dinge, die für dich nach dem Jugendschutzgesetz verboten sind, wie z.B. Tabakwaren, Alkohol, Drogen oder andere Suchtmittel etc., dürfen dir abgenommen werden. Du bekommst sie auch nicht mehr zurück und kannst keinen Ersatz dafür fordern.

 

Kinderrechte in Österreich

zu den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften
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