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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Gesetzesübertretungen

Wenn du eine Straftat unter Alkoholeinfluss begehst,
bist du für dein Handeln strafrechtlich voll verantwortlich und wirst so bestraft als wenn du nüchtern gewesen wärst.
Die österreichischen Gerichte sind hier sehr streng: Meistens wird angenommen, dass du zurechnungsfähig gewesen und deshalb auch strafbar bist.

 

Bei einer schweren Alkoholisierung (ab ca 2,5-3 Promille Alkohol im Blut) gilt man zwar nicht mehr als zurechnungsfähig, es sind aber trotzdem Geld- oder Freiheitsstrafen möglich:  

 

Wenn du deine Berauschung nicht selbst verursacht hast (zB wenn dir ohne dein Wissen Drogen gegeben wurden) bist du nicht strafbar.

Im Strafregister werden Verurteilungen durch ein Strafgericht eingetragen.

 

Die Strafregisterbescheinigung (Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über eventuelle Verurteilungen einer Person.

 

Nicht ins Strafregister eingetragen werden (zB)

  • Verurteilungen zu einer Geldstrafe;
  • Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten, wenn die Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde;
  • Maßnahmen der Diversion (zB außergerichtlicher Tatausgleich).

 

Eine Strafregisterbescheinigung brauchst du für verschiedene berufliche oder private Zwecke (zB Führerschein, Bewerbung für einen Job, Zivildienstantrag, Visum usw).

 

Wo bekommst du deine Strafregisterbescheinigung:

  • beim Gemeindeamt deines Wohnsitzes oder
  • in Städten beim Polizeikommissariat oder bei der Polizeidirektion oder beim Magistrat.

Körperverletzung

Eine Körperverletzung liegt vor, wenn du am Körper verletzt oder an deiner Gesundheit geschädigt wirst, zB durch Faustschläge, Würgen, Treten usw.

 

Die Strafe kann für Jugendliche eine Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe sein - je nach Schwere der Verletzung. Außerdem stehen dem Verletzten noch Schadenersatz und Schmerzengeld zu. 
Für Täter gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs.

 

Happy Slapping ist ein Angriff auf eine Person, die den Tätern meist nicht bekannt ist, aber auch zB auf MitschülerInnen oder LehrerInnen. Die Angriffe werden mit Handy oder Videokamera aufgezeichnet und anschließend im Internet gezeigt oder über Handy verschickt.
Die (Mit)Täter können wegen Körperverletzung, Ehrenbeleidigung, Verletzung des Rechtes am eigenen Bild usw angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden!

 

Was tun, wenn du verletzt wurdest?

  • Ruf die Polizei oder eine Gewalthotline an (siehe Notrufnummern).
  • Ruf eine erwachsene Vertrauensperson an.
  • Schreib dir Namen und Telefonnummern von Zeugen auf.
  • Geh zu einem Arzt oder in eine Ambulanz. Lass dir deine Verlet-zungen bestätigen.
  • Wende dich an das Kinderschutzzentrum oder die Kija in deinem Bundesland. Hier kann dir weitergeholfen werden.

Was tun, wenn du Zeuge wurdest?

  • Leiste Erste Hilfe.
  • Ruf die Polizei.
  • Frag das Opfer welche Hilfe es möchte.
  • Schreib Namen und Telefonnummern von Zeugen auf.

 

Ladendiebstahl

Kaufhausangestellte und Security dürfen bei Verdacht nicht deine Daten erfragen oder deine Taschen durchsuchen, außer du machst es freiwillig. Das darf nur die Polizei.

Kaufhausangestellte und Security dürfen dich aber bei Verdacht „anhalten“ bis die Polizei kommt.

 

Wenn du in einem Laden etwas mitgehen lässt, machst du dich strafbar. Konsequenzen können sein:

  • Anzeige,
  • Geld- oder Freiheitsstrafe,
  • Hausverbot,
  • Bearbeitungsgebühr (bis zu etwa €100)

Versuche, den Schaden gutzumachen, dich zu entschuldigen und damit ein Strafverfahren zu vermeiden (s. auch außergerichtlicher Tatausgleich).

 

Entwendung ist ein Diebstahl einer Sache, die nur wenig kostet (zB Schokolade) und die aus Gusto oder Unüberlegtheit gestohlen wurde.
Entwendung ist ein Privatanklagedelikt, das heißt der Bestohlene muss sich selbst um die Strafverfolgung kümmern und kann die Sache nicht einfach an die Polizei übergeben. Du könntest deshalb mit dem Geschäftsinhaber verhandeln, dass er keine Anzeige macht oder die Anzeige zurückzieht. 

 

Sachbeschädigung

Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn jemand absichtlich eine fremde Sache beschädigt, zerstört, verunstaltet oder unbrauchbar macht (zB unerlaubte Graffiti, Beschädigung von Straßenbeleuchtung usw). Besonders schwerwiegend ist eine Sachbeschädigung zB an Denkmälern oder Gräbern.

 

Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 ½ Jahren ist möglich. Außerdem muss der Schaden beseitigt oder ersetzt werden.

 

Wenn es dir leid tut, solltest du dich entschuldigen und den Schaden wiedergutmachen. Dadurch wird auch ein außergerichtlicher Tatausgleich möglich und eine Strafe kann dadurch verhindert werden. 

 

Wiederbetätigung

Nationalsozialistische Wiederbetätigung und auch andere Formen von Rechtsextremismus, also Rassismus oder Fremden-feindlichkeit, sind in Österreich verboten.

 

Strafbar macht sich vor allem wer nationalsozialistische Verbrechen leugnet oder nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet oder verherrlicht.

Verboten ist es also, neonazistische, rassistische, islamfeindliche oder judenfeindliche Parolen zu rufen, einschlägige Lieder zu singen und Gesten zu verwenden, E-Mails, oder Beiträge im Internet zu schreiben, außerdem Hakenkreuze an Gebäude zu schmieren, Kleidungsstücke mit entsprechenden Aufschriften zu tragen usw. Wer zB behauptet, dass es keine Gaskammern gegeben hat oder darin niemand gestorben ist, macht sich ebenso strafbar. Nach dem Verbotsgesetz gibt es Freiheitsstrafen bis zu 20 Jahren.

Wiederbetätigungen kannst du über die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder www.stopline.at melden.

Du hast das Recht, aber nicht die Pflicht Anzeige zu erstatten, wenn du von einer strafbaren Handlung erfährst. Über die Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft entscheidet dann ein Gericht.

Eine Anzeige kannst du auch gegen einen unbekannten Täter machen.

Eine Pflicht zur Anzeige haben Behörden (zB Sozialamt, Schule usw). Es gibt aber Ausnahmen (zB für VertrauenslehrerInnen).
Ein Arzt muss Anzeige erstatten, wenn durch eine Straftat jemand gestorben ist oder schwer verletzt wurde.
Wird ein Kind zu Hause durch Misshandlung verletzt, KANN der Arzt Anzeige bei der Polizei machen, muss aber nicht. Jedenfalls muss er es aber dem Jugendamt melden.

Achtung: Du kannst deine Anzeige nicht mehr rückgängig machen, sobald die Polizei über die Straftat informiert wurde.

Aber: Privatanklagedelikte (zB Ehrenbeleidigung) sind eine Ausnahme. Der Betroffene muss sich selbst um ein Gerichtsverfahren kümmern. Die Polizei wird nur tätig, wenn sie in der Folge vom Gericht eingeschaltet wird.  

Eine Verwaltungsstrafanzeige erfolgt zB bei Schwarzfahren, Falschparken, Ruhestörung, Übertretungen des Jugendschutzgesetzes usw. Darüber entscheidet dann eine Verwaltungsbehörde (z. B. Polizeidirektion, Bezirkshauptmann-schaft, Magistrat).

Kinderrechte in Österreich

zu den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften
Kinder unterschiedlicher Herkunft halten mit den Händen die Erdkugel© Wiseman
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