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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Gesetzesübertretungen

Anstandsverletzung

= ein grober Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bzw. Umgangsformen in der Öffentlichkeit (zB Urinieren in der Öffentlichkeit, Sex im Park).
=  als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

 

Ordnungsstörung

= besonders rücksichtsloses Verhalten, das die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört (zB lautes Singen von Popsongs neben einer religiösen Prozession, Randalieren…).
= als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

 

Ungebührliche Lärmerregung

= wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (zB Hupen, laufender Motor eines stehenden Fahrzeuges, laute Musik bzw TV…).
= als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe zu bestrafen.

Strafmündigkeit & Strafen

Ab 14 Jahren bist du strafmündig. Das bedeutet, dass du für dein strafbares Verhalten selbst verantwortlich bist und bestraft werden kannst.

Für eine Verurteilung gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Schuldspruch ohne Strafe:
    Du wirst zwar schuldig gesprochen, es wird aber keine Strafe verhängt, weil das Gericht überzeugt ist, dass ein Schuldspruch ausreicht, um dich von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
  • Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe:
    Du wirst schuldig gesprochen, bekommst aber vorläufig noch keine Strafe sondern eine Probezeit von ein bis drei Jahren. Innerhalb der Probezeit darfst du dir nichts zuschulden kommen lassen sonst wird die Strafe verhängt.
  • Probezeit:
    Wenn du innerhalb der Probezeit erneut eine Straftat begehst, Weisungen des Gerichts nicht befolgst oder dich deinem Bewährungshelfer entziehst wird das Verfahren fortgesetzt, und du kannst für die erste und die zweite Tat eine Strafe bekommen.
  • Bedingte Strafe:
    Du wirst schuldig gesprochen und zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt, die jedoch bedingt nachgesehen wird. Die Strafe wird daher nur vollzogen wenn du in der Probezeit erneut eine Straftat begehst.
  • Teilbedingte Strafe:
    Ein Teil der Strafe wird sofort vollzogen. Du musst in diesem Fall zB einen Teil deiner Geldstrafe sofort bezahlen, den anderen Teil nur dann, wenn du in der Probezeit erneut etwas anstellst.


Strafen für Jugendliche liegen bei der Hälfte des Strafmaßes für Erwachsene.

Geldstrafen werden nach Tagsätzen bemessen. Der Tagsatz wird nach deinen finanziellen Möglichkeiten eingestuft. Geldstrafen sollten auf einmal bezahlt werden, aber wenn dir dies nicht möglich ist, kannst du auch eine Ratenzahlung beantragen.


Schmerzengeld

Schmerzengeld

  • ist ein finanzieller Ausgleich für Schäden an Körper oder Seele,
  • erhält das Opfer für körperliche oder seelische Verletzungen.

Je nach Richter liegt es ungefähr pro Tag bei:

  •  €100 bis €120 für leichte Schmerzen,
  • €200 bis €250 für mittelstarke Schmerzen,
  • €300 bis €360 für starke Schmerzen,
  • €350 bis €400 für qualvolle Schmerzen.

Schmerzengeld kann man zB erhalten nach einem Unfall, einem körperlichen Angriff oder einem Fehler bei einer ärztlichen Behandlung. Über die Höhe des Schmerzengeldes entscheidet das Gericht. Es kann vererbt werden.

Wenn du Schmerzengeld zahlen musst und nicht genug Geld hast, solltest du dich mit dem Anwalt des Opfers in Verbindung setzen und eine Ratenzahlung vereinbaren.

Deine Eltern müssen nicht zahlen. Ausnahme: wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben.


 

Für den Besitz von Schusswaffen, wie zB Luftdruckgewehre, Pistolen oder Flinten mus man 18 oder sogar 21 Jahre alt sein. (mehr Infos dazu findest du unter: Der Taschenanwalt).

 

Für sonstige Waffen zB: Kampf- und Springmesser, Elektroschocker, Teleskopschlagstöcke, Steinschleudern mit Armstütze, Degen, Pfefferpray muss man ebenfalls 18 Jahre alt sein.

 

Keine Waffen sind zB

  • Taschenmesser, Küchenmesser usw,
  • Softguns, Paintball-Markierer,
  • Attrappen.

Achtung: Softguns, Paintball-Markierer und Attrappen gelten zwar nicht als Waffen nach dem Waffengesetz, dürfen aber an Jugendliche unter 18 nicht verkauft werden.

 

Überhaupt verboten sind „James-Bond-Waffen“ getarnt zB als Regenschirme, MPs, Schlagringe, zerlegbare Schusswaffen, Pumpguns, Schusswaffen mit Schalldämpfer, usw.
 

Verboten ist…

Verboten ist…
vor allem der Erwerb, Besitz, das Anbieten, Überlassen (=Schenken oder zB jemanden mitrauchen lassen) sowie der Anbau von illegalen Drogen (zB Kokain, Opiate, Gras, Dope, Ecstasy, Benzos, bestimmte Pilze usw).
Schon kleinste Mengen zum „Eigengebrauch“ sind strafbar.
Das Gesetz verbietet nicht ausdrücklich den schlichten Konsum (was aber ohne Besitz eher schwierig, wenn auch nicht unmöglich ist).

Mit einem Arzt oder Psychotherapeuten kannst du ruhig darüber sprechen – die sind nicht zur Anzeige verpflichtet.
Achtung: Anders ist das aber beim Schularzt oder beim Militärarzt!


Strafen 

Wenn die Polizei bei dir Drogen findet, hängt die Strafe von der Art und Menge ab. Jedenfalls

  • werden diese beschlagnahmt,
  • wird die Staatsanwaltschaft verständigt,
  • wird dies dem Suchtmittelregister gemeldet,
  • wirst du zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen.

Wenn du nur eine geringe Menge zum privaten Gebraucht hast, ist die Gesundsheitsbehörde (=BH oder Magistrat) zuständig. Hältst du dich an die vorgeschriebenen Maßnahmen, kommt es zu keinem Strafverfahren.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen, wie zB regelmäßige Kontrollen, Psychotherapie, Beratung oder Entzug können dir vorgeschrieben werden.

Eine Probezeit bis zu 2 Jahren kann auferlegt werden, wenn du dich nicht an die Maßnahmen hältst. Innerhalb der Probezeit musst du die Maßnahmen befolgen und du darfst nicht noch einmal mit Drogen erwischt werden – sonst wird das Strafverfahren eingeleitet oder fortgesetzt.

Probleme könntest du außerdem bekommen zB mit dem Führerschein oder bei Auslandsreisen.


Das erste Mal

Wenn du das erste Mal Suchtgift konsumierst und erwischt wirst,

  • und du nur eine geringe Menge zum eigenen Gebrauch bei dir hast,
  • MUSS die Staatsanwaltschaft die Anzeige mit einer Probezeit (1-2 Jahre) zurücklegen. Das heißt, dass es zu keinem Strafverfahren kommt, wenn du innerhalb der Probezeit nicht neuerlich erwischt wirst.


TIPP: Häng es nicht unbedingt an die große Glocke, wenn du vorher schon einmal konsumiert hast, aber nicht erwischt worden bist!


Drogen und Führerschein

Bei einer Verkehrskontrolle kann ein Speicheltest mit einem Vortestgerät durchgeführt werden.

Eine ärztliche Untersuchung kann verlangt werden, wenn ein Verdacht auf Beeinträchtigung besteht und/oder wenn der Speicheltest verweigert wird.

Eine Blutabnahme kann in der Folge verlangt werden, wenn der Arzt die Beeinträchtigung feststellt. Bei Weigerung erfolgt Führerscheinentzug und die Strafe fällt heftiger aus.

Den Führerschein verlierst du jedenfalls, wenn du unter Drogeneinfluss mit einem Fahrzeug erwischt wirst. Grenzwerte gibt es (noch) nicht. Es gilt also die Nulltoleranzgrenze.
Aber: Wenn du als Fußgänger mit Suchtgift erwischt wirst, kann dir nicht in jedem Fall der Führerschein entzogen werden. Frage bei einer Rechtsberatung nach.

Um den Führerschein wieder zurückzubekommen, kann es sein,

  • dass du eine Untersuchung beim Amtsarzt und/oder eine verkehrspsychologische Untersuchung machen musst und/oder
  • dass du eine Nachschulung machen musst.

(siehe auch Führerscheinentzug)

Wenn du noch keinen Führerschein hast, kann es nach einem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz passieren, dass dir der Führerschein nicht ausgestellt wird, weil du dann als „nicht verkehrszuverlässig“ eingestuft werden kannst.


Drogen und Schule

Bei Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs MUSS die Schulleitung eine ärztliche Untersuchung veranlassen. Es kann sein, dass der Schulpsychologe verständigt wird.
Aber: der Verdacht muss schon konkret sein und nicht nur eine unsichere Vermutung (zB reicht das bloße Nachlassen der Schulleistung nicht).

Die Eltern müssen über die Untersuchung vorab informiert werden, wenn du minderjährig bist.

Das Ergebnis der Untersuchung wird der Schulleitung mitgeteilt.

Wenn das Ergebnis positiv ist, entscheidet der Schularzt über weitere Maßnahmen (zB Kontrollen, Therapie, Beratungsgespräch,…). Du musst regelmäßig nachweisen, dass du die Maßnahmen einhältst – dann werden auch die Polizei und die Gesundheitsbehörde nicht verständigt.

Die Gesundheitsbehörde wird verständigt, wenn

  • du die ärztliche Untersuchung verweigerst,
  • du bzw deine Eltern das Gespräch mit dem Schulpsychologen verweigern oder
  • eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig, aber nicht sichergestellt ist.

Die Gesundheitsbehörde erstattet Anzeige, wenn du die angeordneten Maßnahmen verweigerst.

Ein Schulausschluss droht nicht automatisch. Aber wenn du andere Schüler gefährdest (zB durch Anbieten von Drogen), kannst du jedenfalls suspendiert werden.

Körperverletzung

Eine Körperverletzung liegt vor, wenn du am Körper verletzt oder an deiner Gesundheit geschädigt wirst, zB durch Faustschläge, Würgen, Treten usw.

 

Die Strafe kann für Jugendliche eine Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe sein - je nach Schwere der Verletzung. Außerdem stehen dem Verletzten noch Schadenersatz und Schmerzengeld zu. 
Für Täter gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs.

 

Happy Slapping ist ein Angriff auf eine Person, die den Tätern meist nicht bekannt ist, aber auch zB auf MitschülerInnen oder LehrerInnen. Die Angriffe werden mit Handy oder Videokamera aufgezeichnet und anschließend im Internet gezeigt oder über Handy verschickt.
Die (Mit)Täter können wegen Körperverletzung, Ehrenbeleidigung, Verletzung des Rechtes am eigenen Bild usw angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden!

 

Was tun, wenn du verletzt wurdest?

  • Ruf die Polizei oder eine Gewalthotline an (siehe Notrufnummern).
  • Ruf eine erwachsene Vertrauensperson an.
  • Schreib dir Namen und Telefonnummern von Zeugen auf.
  • Geh zu einem Arzt oder in eine Ambulanz. Lass dir deine Verletzungen bestätigen.
  • Wende dich an das Kinderschutzzentrum oder die Kija in deinem Bundesland. Hier kann dir weitergeholfen werden.

Was tun, wenn du Zeuge wurdest?

  • Leiste Erste Hilfe.
  • Ruf die Polizei.
  • Frag das Opfer welche Hilfe es möchte.
  • Schreib Namen und Telefonnummern von Zeugen auf.

 

Gewalt zu Hause 

Eine Vernachlässigung liegt vor, wenn du für einen längeren Zeitraum nicht ausreichend versorgt wirst (zB kein Essen).

Seelische Gewalt liegt vor, wenn dir Zuwendung, Liebe, Akzeptanz, und Schutz verweigert wird und du stattdessen gedemütigt wirst oder zB zur Strafe in die Abstellkammer eingesperrt wirst.

Körperliche Gewalt kann unterschiedliche Formen haben: Prügel, Schläge mit Gegenständen, Kneifen, Treten und Schütteln, Stichverletzungen, Vergiftungen, Würgen und Ersticken, Verbrennen, Verbrühen, Unterkühlen usw

Eine Wegweisung kann von der Polizei sofort angeordnet werden wenn bei dir zu Hause durch einen Angriff Gefahr besteht oder droht.
Der Gewalttäter wird aus der Wohnung und von der unmittelbaren Umgebung der Wohnung weggewiesen.

Durch ein Betretungsverbot kann die Polizei dem Täter 2 Wochen lang verbieten, in die Wohnung zurückzukommen. Dem Gewalttäter werden die Schlüssel abgenommen.
Auf Antrag kann ein Betretungsverbot zB auch für die Schule ausgesprochen werden.

Die Polizei verständigt das Jugendamt und das Gewaltschutzzentrum (die Interventionsstelle).

Missachtet der Weggewiesene das Betretungsverbot, ruf sofort die Polizei.

Was tun, wenn du von Gewalt betroffen bist?

  • Rede mit einer Vertrauensperson darüber.
  • Wende dich an das Kinderschutzzentrum, die Kija in deinem Bundesland oder das Jugendamt. Hier kann dir weitergeholfen werden.
  • In einer gefährlichen Situation ruf die Polizei oder eine Gewalthotline an (siehe Notrufnummern).

 

Sexueller Missbrauch von Unmündigen 

Sexueller Missbrauch ist, wenn ein Erwachsener oder ein wesentlich älterer Jugendlicher an und mit einem Jungen oder Mädchen unter 14 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt, wobei das Kind dem Täter als Objekt zur sexuellen Stimulation und zur Bedürfnisbefriedigung dient.

Du hast das Recht „NEIN" zu sagen, wenn du Berührungen nicht willst oder sie dir unangenehm sind. Es gibt keine Entschuldigung dafür. Auch innerhalb der Familie (Vater, Tante usw) ist es nicht ok! Der Täter macht sich strafbar und kann mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden.

Was kannst du tun, wenn du betroffen bist?

  • Rede mit einer Vertrauensperson (Verwandte, Eltern von Freunden, LehrerInnen usw) darüber.
  • Wende dich an eine Opferschutzeinrichtung, zB das Kinderschutzzentrum. Hier wird dir zugehört und weitergeholfen!

Du hast das Recht auf Prozessbegleitung. Du bekommst als Opfer vor dem und während des Prozesses kostenlose juristische und psychologische Unterstützung. 


Sexuelle Gewalt über 14 Jahren

Was tun bei Verdacht auf K.O. Tropfen?
Wenn du dich nach einem Getränk PLÖTZLICH nicht wohl fühlst, Wahrnehmungsstörungen oder gar einen „Filmriss“ hast, könnte es sein, dass dir jemand K.O. Tropfen gegeben hat.
Geh so rasch wie möglich in ein Krankenhaus. Die Substanzen sind nur zwischen 6 Stunden und wenigen Tagen nachher nachweisbar. Da die Tests teuer sind, führen Krankenhäuser sie manchmal nicht gleich durch. Bestehe aber jedenfalls auf einer Urin- und Blutprobe, die im Krankenhaus aufgehoben wird!

 

Eine Vergewaltigung ist Geschlechtsverkehr gegen den Willen des anderen.

Eine geschlechtliche Nötigung ist eine geschlechtliche Handlung (zB das Reiben eines Geschlechtsteils am Körper des anderen) gegen den Willen des anderen.

Sexueller Missbrauch ist eine geschlechtliche Handlung an einer wehrlosen (zB ohnmächtigen oder schwer betrunkenen) Person oder an einer behinderten Person.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen ist eine geschlechtliche Handlung an einer Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist durch eine Person, die wesentlich älter ist (zB 27 Jahre) und die Unreife des jüngeren Partners ausnützt.

 

Du hast das Recht auf Prozessbegleitung. Du bekommst als Opfer vor dem und während des Prozesses kostenlose juristische und psychologische Unterstützung.

 

Was kannst du tun, wenn du betroffen bist?

  • Wende dich an eine Gewalthotline (siehe Notrufnummern).
  • Rede mit einer Vertrauensperson (Verwandte, Eltern von Freunden, LehrerInnen usw) darüber.
  • Lass dich von einem Arzt untersuchen, damit deine Verletzungen festgestellt werden können.
  • Wende dich an Opferschutzeinrichtungen, zB an das Kinderschutzzentrum oder wenn du über 16 bist an den Weißen Ring. Hier wird dir zugehört und weitergeholfen!
  • Die Opferschutzeinrichtung wird dir auch helfen eine Anzeige bei der Polizei zu machen.


Sexuelle Belästigung ist, wenn dir an den Busen oder in den Schritt gegriffen wird (also an einen „geschlechtlichen“ Körperteil), obwohl du das nicht möchtest. Sexuelle Belästigung ist strafbar.
Wenn dir jemand an den Po greift, ist das noch keine sexuelle Belästigung, aber du hast die Möglichkeit dich wegen „Ehrenbeleidigung“ zu wehren.

Am Arbeitsplatz bist du besser gegen sexuelle Belästigung geschützt:

Hier kann es zB schon ausreichen, wenn jemand anzügliche Witze macht oder dir hinterherpfeift, um als sexuelle Belästigung zu gelten. Nähere Infos dazu findest du unter:
http://www.arbeiterkammer.at

 


Mobbing, Cybermobbing & Stalking 

Mobbing:

  • ist ein Angriff auf deinen Körper oder deine Seele (zB mit Worten, Gesten)
  • über längere Zeit
  • mit dem Ziel sozialer Ausgrenzung.

 

Mobbing kann strafbar sein

wenn es zB üble Nachrede, Verleumdung, Ehrenbeleidigung oder Nötigung ist.

 

Cybermobbing ist

wenn jemand über Handy oder im Internet (SMS, Facebook, WhatsApp) über längere Zeit

  • andere zB beleidigt, oder bloß stellt, sodass das Ansehen leidet oder
  • Bilder, Videos oder private Informationen (zB Sexualleben, Krankheit, Religion, Wohnung) anderer sichtbar macht.

 

Cybermobbing ist strafbar

wenn eine größere Gruppe (10 Personen oder mehr) diese Dinge wahrnimmt und die betroffene Person dadruch in ihrem Leben unzumutbar beeinträchtigt wird (zB Löschen des Facebook-Profils weil man keinen anderen Ausweg mehr sieht).

Der Cybermobber muss mit einer Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe rechnen.

 

Stalking ist

  • wenn eine Person „beharrlich" (= immer wieder, lästig und aufdringlich) verfolgt wird, indem persönlich, über Handy oder Internet Kontakt aufgenommen wird oder Sachen bestellt werden (zB Blumen),
  • und die betroffene Person dadurch in ihrem Leben unzumutbar beeinträchtigt wird (zB Angst davor hinaus zu gehen),
  • und dies über einen längeren Zeitraum hindurch erfolgt.

 

    Stalking ist strafbar

    und wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Du kannst bei Gericht sehr schnell eine einstweilige Verfügung erwirken: Dem Stalker wird dadurch verboten, dich weiter zu verfolgen oder sich dir zu nähern.

     

    Was kannst du tun?

    • Rede mit erwachsenen Vertrauenspersonen darüber (LehrerInnen, Verwandten usw).
    • Ändere deine Handynummer.
    • Dokumentiere und speichere alles gut, damit du Beweise hast.
    • Wende dich an die Kinder- und Jugendanwaltschaft http://www.kija.at oder eine Opferschutzeinrichtung.
    • Die Beratungseinrichtung wird dir auch helfen, wenn du eine Anzeige bei der Polizei machen möchtest.

    Kinderrechte in Österreich

    zu den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften
    Kinder unterschiedlicher Herkunft halten mit den Händen die Erdkugel© Wiseman
     Logo des NO HATE SPEECH Komitees Austria© NO HATE SPEECH Komitee
    Informationen zu No Hate Speech 

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    Sujet der App "Deine Rechte U18 Österreich"