Vergewaltigung
Unter einer Vergewaltigung versteht das Gesetz (§201 StGB), die Nötigung zum Geschlechtsverkehr oder zu einer vergleichbaren Handlung durch Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben.
Geschlechtliche Nötigung
Unter einer geschlechtlichen Nötigung versteht das Gesetz (202 StGB) die Nötigung zu anderen sexuellen Handlungen durch Gewalt oder gefährliche Drohung.
Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
Drunter versteht das Gesetz (§ 218 StGB) geschlechtliche Handlungen an oder vor einer Person die berechtigtes Ärgernis erregen. Darunter fallen u.a. sexistische und geschlechtsbezogene, entwürdigende bzw. beschämende Bemerkungen und Handlungen, unerwünschte körperliche Annäherung, Annäherung in Verbindung mit Versprechen von Belohungen.
Die Verjährungsfrist der Strafbarkeit beginnt für die §§ 201 und 202 StGB erst mit der Erreichung des 28.Lebensjahres des Opfers zu laufen (seit 2009 neu - früher ab 18)