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| Strafverfahren |
Ab
14 Jahren bist Du strafmündig, das bedeutet, du bist
für dein strafbares Verhalten selbst verantwortlich.
Für Straftaten (wie z.B. Diebstahl, Körperverletzung,
Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz
) sind die
Gerichte zuständig.
Jedes Strafverfahren beginnt mit einer Anzeige bei der Polizei
oder bei der Staatsanwaltschaft.
Der Staatsanwalt ist verpflichtet, alle strafbaren Handlungen
zu verfolgen, von denen er (zumeist durch eine Anzeige der
Polizei) Kenntnis erlangt.
Die erste Befragung wird immer von der Polizei durchgeführt.
Einer schriftlichen Ladung durch die Polizei muss man Folge
leisten. Wirst du nur mündlich geladen, kannst du nicht
bestraft werden, wenn du nicht erscheint.
> Du hast das Recht, eine Vertrauensperson mitzunehmen.
> Du musst über den Grund deiner Vernehmung aufgeklärt
werden. Und darüber, ob du als Beschuldigter oder Zeuge
vernommen wirst. Als Beschuldigter hast du das Recht die Aussage
zu verweigern. Als Zeuge musst du grundsätzlich aussagen,
kannst allerdings Fragen ablehnen, durch deren Beantwortung
du dich selbst belasten würdest
> Deine Aussage wird protokolliert. Unterschreibe das Protokoll
erst, wenn du es genau durchgelesen hast! Deckt sich der Inhalt
des Protokolls nicht genau mit dem, was du aussagen wolltest,
so verlange eine Richtigstellung oder Ergänzung bevor
du unterschreibst.
Die Polizei übermittelt dann der Staatsanwaltschaft die
Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nun über
das weitere Vorgehen. Entweder sie stellt das Verfahren ein
oder erhebt Anklage, wenn ausreichend Beweise vorliegen.
Bei Anklageerhebung erhältst Du eine Anklageschrift.
Dagegen kannst du innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen.
Wird der Einspruch abgelehnt, kommt es zu einer Hauptverhandlung.
In einem Jugendstrafverfahren muss der Jugendliche einen Anwalt
haben. Wenn der Jugendliche die Kosten nicht selbst decken
kann, erhält er Verfahrenshilfe.
Du hast das Recht, eine Vertrauensperson mitzunehmen!
Die Hauptverhandlung gliedert sich in folgende Abschnitte:
Aufnahme der persönlichen Daten aller geladenen Personen
Beschuldigtenvernehmung
Beweisverfahren (z.B. Einvernahme von Zeugen)
Urteilsverkündung (Freispruch oder Schuldspruch - siehe
Strafe).
Gegen das Urteil kannst du innerhalb von 3 Tagen Berufung
einlegen.
Adressen
Bundespolizeidirektion Salzburg, Alpenstraße 90, 5033
Salzburg, 0662 6383-0
ATA-außergerichtlicher Tatausgleich
Schallmoser Hauptstr. 28, 5020 Salzburg, Tel.: 0662/65 04
36
Bewährungshilfe, Schallmoser Hauptstr. 28, 5020 Salzburg,
Tel.: 0662/65 04 36
Surftipp
www.neustart.at
www.help.gv.at
www.polizei.gv.at
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Stichworte:
Strafe, Verfahrenshilfe |
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