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Aufsichtspflicht

Für Eltern besteht eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern bis sie 18 sind.

Aufsichtspflicht = die Kinder und Jugendlichen sind so zu betreuen
- dass sie selbst keinen Schaden erleiden
- dass sie keinen Schaden an fremden Personen oder Sachen anrichten

Die Art und das Ausmaß der Aufsichtspflicht sind abhängig:
1. vom Alter des Kindes / Jugendlichen
2. von der Persönlichkeit und Reife eines bestimmten Kindes/Jugendlichen
3. von der konkreten Gefahrensituation (welche Gefahrenquellen gibt es?)
Als Maßstab gilt, wie sich ein durchschnittlicher sorgfältiger Mensch in dieser Situation verhalten hätte.

Eltern können die Aufsichtspflicht an andere Personen (ausdrücklich oder stillschweigend) weitergeben, wie z.B. Babysitter, Lehrer oder Jugendbetreuer. Sie (bzw. die Institution) müssen sich davon überzeugen, dass die Person geeignet und zuverlässig ist. Die Person kann auch unter 18 Jahre alt sein, wenn sie reif genug ist.

Zur Aufsichtspflicht gehören:
Betreuungspflicht
Die Person, die das Kind betreut, muss für die gesamte Dauer der Betreuung anwesend sein bzw. erreichbar sein.
Anleitungspflicht und Kontrollpflicht
Die Kinder / Jugendlichen müssen in einer ihnen verständlichen Weise auf Gefahren hingewiesen und vor falschem Verhalten gewarnt werden und Aufsichtspflichtige müssen kontrollieren, dass sich die Kinder / Jugendlichen auch daran halten.
Informationspflicht
Wenn fremden Personen die Aufsichtspflicht übertragen wird, müssen die Erziehungsberechtigten außerdem generell informiert sein, was mit den Kindern und Jugendlichen unternommen werden soll.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann für den Verantwortlichen zivil- und strafrechtliche oder auch dienstrechtliche Folgen haben (z.B. Schadenersatzpflicht, Freiheitsstrafe, Entlassung).

Beispiele:
Die Aufsichtspflicht wird nicht verletzt wenn 7-jährige in der Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt sind oder ein 4-jähriger im Garten spielt und durch das Wohnungsfenster beobachtet wird.
Die Aufsichtspflicht wird verletzt, wenn man einen 12-jährigen ohne Aufsicht mit einem Luftdruckgewehr spielen lässt oder einer gehbehinderten Großmutter einen 3-jährigen außerhalb der Wohnung anvertraut.

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Obsorge, Jugendschutz