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| Aufsichtspflicht |
| Für
Eltern besteht eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren
Kindern bis sie 18 sind. Aufsichtspflicht
= die Kinder und Jugendlichen sind so zu betreuen
- dass sie selbst keinen Schaden erleiden
- dass sie keinen Schaden an fremden Personen oder Sachen
anrichten
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Die
Art und das Ausmaß der Aufsichtspflicht sind abhängig:
1. vom Alter des Kindes / Jugendlichen
2. von der Persönlichkeit und Reife eines bestimmten Kindes/Jugendlichen
3. von der konkreten Gefahrensituation (welche Gefahrenquellen
gibt es?)
Als Maßstab gilt, wie sich ein durchschnittlicher sorgfältiger
Mensch in dieser Situation verhalten hätte.
Eltern können die Aufsichtspflicht an andere Personen (ausdrücklich
oder stillschweigend) weitergeben, wie z.B. Babysitter, Lehrer
oder Jugendbetreuer. Sie (bzw. die Institution) müssen
sich davon überzeugen, dass die Person geeignet und zuverlässig
ist. Die Person kann auch unter 18 Jahre alt sein, wenn sie
reif genug ist.
Zur Aufsichtspflicht gehören:
Betreuungspflicht
Die Person, die das Kind betreut, muss für die gesamte
Dauer der Betreuung anwesend sein bzw. erreichbar sein.
Anleitungspflicht und Kontrollpflicht
Die Kinder / Jugendlichen müssen in einer ihnen verständlichen
Weise auf Gefahren hingewiesen und vor falschem Verhalten gewarnt
werden und Aufsichtspflichtige müssen kontrollieren, dass
sich die Kinder / Jugendlichen auch daran halten.
Informationspflicht
Wenn fremden Personen die Aufsichtspflicht übertragen wird,
müssen die Erziehungsberechtigten außerdem generell
informiert sein, was mit den Kindern und Jugendlichen unternommen
werden soll.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann für den Verantwortlichen
zivil- und strafrechtliche oder auch dienstrechtliche Folgen
haben (z.B. Schadenersatzpflicht, Freiheitsstrafe, Entlassung).
Beispiele:
Die Aufsichtspflicht wird nicht verletzt wenn 7-jährige
in der Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt sind
oder ein 4-jähriger im Garten spielt und durch das Wohnungsfenster
beobachtet wird.
Die Aufsichtspflicht wird verletzt, wenn man einen 12-jährigen
ohne Aufsicht mit einem Luftdruckgewehr spielen lässt oder
einer gehbehinderten Großmutter einen 3-jährigen
außerhalb der Wohnung anvertraut.
weitere Stichwörter
Obsorge, Jugendschutz
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