Vaterschaft
Ehelich sind alle Kinder, die während der Ehe oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren sind (=Ehelichkeitsvermutung).
Diese Vermutung kann durch die Ehelichkeitsbestreitungsklage durch den Ehemann mit einer gerichtlichen Entscheidung entkräftet werden. Auch ein Vaterschaftsanerkenntnis durchbricht die Ehelichkeitsvermutung, wenn die Mutter den Mann als Vater angibt und der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes zustimmt.
Unehelich sind alle Kinder, die von einer unverheirateten Frau oder nach Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemanns geboren werden.
Als Vater des Kindes wird vermutet, wer mit der Mutter in der Zeit zwischen dem 300. und 180. Tag vor der Geburt Geschlechtsverkehr gehabt hat (Vaterschaftsvermutung).
Die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind wird entweder durch Anerkenntnis oder durch Urteil festgestellt (Vaterschaftsfeststellung).
Vaterschaftsanerkenntnis – durch persönliche Erklärung des Mannes.
Hinweis: Wenn der anerkennende Vater minderjährig ist, benötigt er für das Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Klage auf Feststellung der Vaterschaft oder auf Feststellung der Ehelichkeit
– durch das Kind (bei Minderjährigkeit vertreten durch den gesetzlichen Vertreter bzw. den Jugendwohlfahrtsträger)
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