Polizei
Die wichtigsten Aufgaben der Polizei sind der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Du kannst die Polizei rufen, wenn du selbst oder andere in Gefahr bist oder Hilfe brauchst. Die Polizei ist berechtigt, deine Personalien zu überprüfen. Hast du keine österreichische Staatsbürgerschaft, bist du verpflichtet, deine Ausweispapiere bei dir zu tragen.
Bist du von einer Polizeimaßnahme (z.B. Festnahme, Personendurchsuchung) betroffen, hast du folgende Rechte:
- Über den Anlass und den Zweck des polizeilichen Einschreitens informiert zu werden;
- Die Dienstnummern der einschreitenden Polizeibeamten/Polizeibeamtinnen zu erfahren;
- Eine Vertrauensperson zu rufen, die bei der Einvernahme dabei ist;
- Einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beizuziehen
- Für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und zu verlangen, dass diese insProtokoll aufgenommen werden.
- Körperuntersuchungen (im Schambereich) dürfen nur vom Polizeiarzt/von der Polizeiärztin oder einem/einer Gerichtsmediziner/in durchgeführt werden.
Personenuntersuchungen dürfen nur von BeamtInnen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
- Eine Festnahme darf im Allgemeinen nur aufgrund eines gerichtlichen Haftbefehls erfolgen. Ansonsten kannst du nicht länger als 48 Stunden festgehalten werden. Die Polizei ist verpflichtet, alles, was gegen dich vorliegt, an das zuständige Jugendamt zu melden. Eine Meldung an deine Schule oder deinen Lehrherrn/deine Lehrfrau ist nur zulässig, wenn du zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden bist.
- Du kannst jederzeit bei der Polizei nachfragen, welche personenbezogenen Daten gegen dich vorliegen. Achtung: Ein Strafregisterauszug ist jedoch gebührenpflichtig!
Achtung! Wenn du dich gegen eine rechtmäßige Maßnahme der Polizei mit körperlicher Gewalt wehrst, so kannst du dafür wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB strafrechtlich verfolgt werden! Außerdem ist jede Körperverletzung eines Beamten/einer Beamtin automatisch eine schwere Körperverletzung nach § 84 StGB!
Als Beschuldigte/r wirst du vernommen, wenn man dir eine Straftat vorwirft. Du bist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Du darfst die Aussage ganz oder zu bestimmten Fragen verweigern. Es gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung, d.h. deine Schuld muss dir erst nachgewiesen werden.
Als Zeuge/Zeugin wirst du vernommen, wenn du anlässlich einer Straftat Beobachtungen gemacht hast. In diesem Fall bist du verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Eine Falschaussage ist strafbar! Allerdings darfst du die Aussage verweigern, wenn du dich selbst der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würdest (z.B. wenn du beteiligt warst).
Wenn du eine schriftliche Ladung zu einer Einvernahme erhältst, musst du erscheinen – sonst kannst du vorgeführt werden! Solltest du verhindert sein, vereinbare zeitgerecht einen neuen Termin.
Verweigert dir die Polizei deine Rechte bzw. überschreitet sie ihre Befugnisse, kannst du innerhalb einer Frist von 6 Wochen schriftliche Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat erheben.
Surftipp
http://www.bundespolizei.gv.at/lpk/
-> Verwaltungsstrafen, Verwaltungsstrafverfahren, Zeuge, Strafverfahren
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