Obsorge
Bis du 18 bist, sind deine Eltern für dich verantwortlich, müssen für dich sorgen und Entscheidungen für dich treffen.
Das heißt Obsorge und setzt sich zusammen aus:
1. Pflege (Gesundheit, Aufsicht, körperliches Wohl)
2. Erziehung (Förderung von Neigungen und Fähigkeiten; Ausbildung)
3. gesetzliche Vertretung (vor Behörden/Gericht und Schule, bei Vertragsabschlüssen)
4. Vermögensverwaltung
Die Obsorge haben verheiratete Eltern grundsätzlich gemeinsam. Vertreten kann dich jeder Elternteil für sich alleine (z.B. einen Reisepass beantragen). Können sich Eltern über eine Sache nicht einigen, können sie das Pflegschaftsgericht anzurufen.
Kann ein Teil deiner Eltern seiner/ihrer Obsorgeverpflichtung nicht mehr nachkommen, weil er/sie verstorben ist oder weil sein/ihr Aufenthaltsort seit mindestens 6 Monaten unbekannt ist, so wird das alleinige Obsorgerecht automatisch auf den anderen Elternteil übertragen. Hast du keine Eltern mehr oder fallen sie beide aus, so hat das Gericht zu entscheiden, wem in Zukunft die Obsorge über dich zukommen soll.
Mit der Obsorge für ein uneheliches Kind ist die Mutter allein betraut. Die Eltern des unehelichen Kindes können aber beim Pflegschaftsgericht beantragen, dass auch der Vater ganz oder teilweise mit der Obsorge des Kindes betraut wird.
Entzug oder Einschränkung der Obsorge:
Wenn Gefahr für das Wohl des Kindes besteht (wenn ein Kind z.B. von den Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird), muss das Pflegschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag die Obsorge für das Kind einschränken oder entziehen und die notwendigen Verfügungen treffen. Den Antrag können Elternteile, Großeltern, Urgroßeltern, Pflegeeltern oder der Jugendwohlfahrtsträger stellen.
Können die Eltern die Obsorge nicht wahrnehmen, kann das Pflegschaftsgericht Großeltern, Pflegeeltern, den Jugendwohlfahrtsträger oder eine andere geeignete Person mit der Obsorge betrauen.
Die Obsorge kann auch nach der Scheidung bei beiden Elternteilen bleiben, wenn sie sich darüber einig sind. Die Eltern müssen in diesem Fall ausdrücklich vereinbaren, bei wem das Kind wohnen soll.
Die Eltern können aber auch vereinbaren, dass künftig einem Elternteil alleine die Obsorge zukommen soll, oder dass der Elternteil, bei dem du wohnst, die gesamte Obsorge und der andere Elternteil nur einen Teilbereich (z.B. Vermögensverwaltung) übernimmt. Sind sich deine Eltern nicht einig wer die Obsorge bekommt und wo du wohnen sollst, entscheidet das Gericht.
Dabei wird berücksichtigt:
• ob du Geschwister hast (besonders kleine Geschwister sollen nicht getrennt werden),
• zu welchem Elternteil du eine tiefere Beziehung oder Bindung hast,
• welcher Elternteil besser für dich sorgen kann.
Wenn du schon über 10 Jahre bist, wirst du vor der Entscheidung über die Zuteilung der Obsorge vom Gericht persönlich befragt. Ein Kind unter 10 Jahren kann von einem Mitarbeiter des Jugendamtes, von einem psychologischen Sachverständigen gehört werden. Wenn du das 14. Lebensjahr bereits vollendet hast, kannst du in Verfahren über Pflege und Erziehung sogar selbständig vor Gericht handeln.
Jener Elternteil, der nicht mit der Obsorge betraut ist, hat neben dem Besuchsrecht auch das Recht, von wichtigen Angelegenheiten (wie Schulwechsel. Krankenhausaufenthalte etc.) rechtzeitig verständigt zu werden und sich dazu zu äußern.
Surftipp
www.help.gv.at
-> Verfahrensrechte, Eltern, Scheidung, Obsorge, Unterhalt, Besuchsrecht, Pflegschaftsgericht
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