Geburt
Vor der Geburt:
Schwangere haben als Arbeitnehmerinnen bestimmte Rechte und Pflichten:
- sofort nach Bekanntwerden ist der voraussichtlichen Geburtstermin dem Arbeitgeber mitzuteilen
- der Arbeitgeber muss auf eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft hingewiesen werden
- sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hat gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes und es besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
- innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist (diese beträgt in der Regel acht Wochen vor der Geburt, den Tag der Geburt selbst und acht Wochen nach der Geburt) muss der Arbeitgeber auf die Schutzfrist aufmerksam gemacht werden
- für die Zeit der Schutzfrist bekommt man Wochengeld. Das Wochengeld ist so hoch wie der Durchschnittsnettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate.
Der Mutter-Kind-Pass ist kostenlos. Ein Mutter-Kind-Pass ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll. Die vorgesehenen Untersuchungen sind wichtige Vorsorgen für Mutter und Kind. Schwangere erhalten den Pass beim Arzt. Der Mutter-Kind-Pass ist die Grundlage für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ab dem 21. Lebensmonat des Kindes.
Nach der Geburt:
Beratung:
- Mutter-/Elternberatungsstellen bieten Eltern und Betreuungspersonen von Säuglingen und Kleinkindern Hilfe und Unterstützung. Beinahe in allen Gemeinden des Landes werden Elternberatungsstunden angeboten.
Meldungen: - Anzeige der Geburt beim Standesamt (wird bei Krankenanstalten von diesen gemacht).
- Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen. Ansonsten muss spätestens drei Tage nach der Rückkehr aus der Geburtsstation angemeldet werden.
- Meldung bei der Sozialversicherung muss von dem oder der Versicherten, d.h. entweder dem Vater oder der Mutter, gemacht werden. Das Kind bekommt dann automatisch eine eigene E-Card zugeschickt.
Finanzielles:
- Familienbeihilfe: Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben Anspruch auf Familienbeihilfe (auch "Kinderbeihilfe" genannt)
- Kinderabsetzbetrag: Dieser Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen.
- Mehrkindzuschlag: für jedes dritte und weitere Kind, abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom zu versteuernden Familieneinkommen
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag: beim Arbeitgeber geltend zu machen
Absetzbeträge werden automatisch berücksichtigt und direkt von dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ausbezahlt
- Familienpass: vielfältige Familienförderungen und Vergünstigungen für Freizeitaktivitäten
Surftipp
http://www.help.gv.at/
http://www.arbeiterkammer.at/online/page.php?P=3
-> Name, Vaterschaft, Eltern, Schwangerschaft, Beilhilfen
| < Zurück | Weiter > |
|---|





